Baukoordination

laut BauKG seit 01.07.1999 auf allen Baustellen gesetzlich verpflichtend!

Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG, BGBl. I Nr. 42/2007) erfordert die Bestellung einer fachkundigen Person für die Baukoordination,
welche im folgenden Leistungsbild beschrieben ist. Diese Aufgabe kann ich für Sie mit folgenden von mir angeboten Leistungen übernehmen:

1. Planungskoordinator

1.1. Planungskoordinator
Koordinierung der Planer zur Umsetzung der allgemeinen Grundsätze zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit bei Entwurf Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojektes: Hier hat der Planungskoordinator darauf zu achten, dass die erforderlichen Schutzmaßnahmen für die Errichtung des Bauwerkes und der späteren Erhaltungs- und Reparaturarbeiten in die Planung einfließen. Auch kann er Vorschläge bei der Auswahl der Arbeitsstoffe und –mittel, der Maschinen und sonstiger Materialien, bei der zeitlichen und räumlichen Einteilung der Arbeiten im Sinne des Arbeitnehmerschutzes machen. Kontrolle der Planungsunterlagen , Kontrolle der Termingestaltung. Ausarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes entsprechend § 7 BauKG Erstellung der Unterlagen für spätere Arbeiten am Bauwerk Kontrolle bezüglich der Berücksichtigung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sowie der Unterlagen. Insbesondere Kontrolle der Ausschreibungsunterlagen und Vertragsentwürfe.

2. Baustellenkoordinator

2.1 Baustellenkoordinator
Koordination der ausführenden Unternehmen bei ihrer Arbeitsvorbereitung und Ausführungsplanung hinsichtlich der Einhaltung der geltenden Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes, und bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen auf der Baustelle (Organisation von regelmäßigen Baustellenbesuchen). Organisation der Zusammenarbeit (periodische gemeinsame Sitzungen, Informationen) Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und der Unterlagen für die späteren Arbeiten am Bauwerk. Auf Anwendung der Gefahrengrundsätze und des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes achten (Kontrollen der Baustellenorganisation und entsprechende Informationen an den Bauherren oder Projektleiter). Maßnahmen gegen unbefugtes Betreten Für Information der Arbeitgeber sorgen

Behördengänge

3.1 Behördengänge

Anmelden der ausführenden Unternehmen beim Arbeitsinspektorat sowie die Baubeginnsmeldung 1 Woche vor Beginn der Arbeiten.

Nach Beendung der Leistungen die Anzeige der Fertigstellung.